AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr

Abteilung Verkehrsrecht

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

Niederösterreichische

Verkehrsorganisationsgesellschaft m.b.H.

Riemerplatz 1

3100 St. Pölten

Beilagen

RU6-E-2870/002-2010 Parie B

12908  30. September 2011

 

Betrifft

Dauernd eingestellte Eisenbahnstrecken Gstadt - Ybbsitz, km 0,000 bis km 5,862, und Waidhofen

an der Ybbs - Lunz am See, km 5,673 bis km 53,780, Auflassungsverfahren

hier: Verfügungen gemäß § 29 Abs. 2 EisbG

 

Bescheid

Es wird wie folgt entschieden:

I.

Über die

- in der von der Juhász & Markgraf Verkehrsconsulting OG erstellten Unterlage

„Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd eingestellten Strecke

Gstadt – Ybbsitz von Bahn-km 0,196 bis Bahn-km 5,862“ vom 22. September 2011 und

- in der von der Juhász & Markgraf Verkehrsconsulting OG erstellten Unterlage

„Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd eingestellten Strecke

Gstadt – Göstling an der Ybbs von Bahn km 5,679 bis Bahn-km 43,870“ vom 22. September

2011

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enthaltenen Maßnahmen hinaus (diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses

Bescheides) sind von der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH als

Inhaberin der dauernd eingestellten Eisenbahnstrecken Gstadt – Ybbsitz, km 0,000 bis km 5,862,

und Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See, km 5,673 bis km 53,780, – vorbehaltlich der

Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – DMSG – bis spätestens 31. Dezember 2012

folgende Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen:

1) Am jeweiligen Ende der Bahnstrecke sind Gleisabschlüsse anzubringen, und zwar auf der

ehemaligen Bahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See auf Höhe km 5,679 und

auf der ehemaligen Bahnstrecke Gstadt – Ybbsitz auf Höhe km 0,196. Auf diesen

Gleisabschlüssen sind die Signale „Weiterfahrt verboten“ anzubringen.

2) Bei den bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Sicherungseinrichtungen und die

Gefahrenzeichen („Bahnübergang ohne Schranken“, „Bahnübergang mit Schranken“

und „Baken“) auf den zuführenden Straßenzügen zu entfernen. Weiters sind

aufgebrachte Haltelinien, Sperrlinien und Warnmarkierungen zu entfernen.

3) Allfällige in den von der Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH

übermittelten Unterlagen nicht angeführten Bauwerke und baulichen Anlagen sind bis

zumindest 0,5 m unter das Bodenniveau abzutragen, unterirdische Hohlräume (z.B. Keller)

sind vollvolumig mit tragfähigem Material zu verfüllen. Durch einen etwaigen Abtrag

entstandene Böschungen sind auf eine Neigung von 2:3 oder flacher abzuflachen.

4) Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs. 4 EisbG

ist der Eisenbahnbehörde jährlich im Juli, beginnend im Jahr 2012, ein Bericht über

das Ergebnis der Kontrolle sämtlicher der Entwässerung dienenden Einrichtungen, ob sich

diese in einem ordnungs- und funktionsfähigen Zustand befinden, vorzulegen, wobei hier

auch über die dabei festgestellten Mängel und die vorgenommenen Mängelbeseitigungsbzw.

Instandsetzungsarbeiten zu berichten ist.

Mit dem gegenständlichen Bescheid wird nicht über die hinsichtlich km 43,889 bis km 53,780 der

dauernd eingestellten Eisenbahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See erforderlichen

Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen abgesprochen.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 und 2 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG

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II.

Die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH hat Kommissionsgebühren in

Höhe von € 593,40 (43 halbe Stunden à € 13,80) innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft

dieses Bescheides mit dem beigeschlossenen Zahlschein an das Amt der NÖ Landesregierung zu

entrichten.

GA Bautechnik vom 27.4.2011 15/2 Stunden 1 Amtsorgan € 207,--

GA Wasserbautechnik vom 3.5.2011 15/2 Stunden 1 Amtsorgan € 207,--

GA Abfallwirtschaft vom 26.8.2011 13/2 Stunden 1 Amtsorgan € 179,40

Gesamt 43/2 Stunden € 593,40

Rechtsgrundlagen:

§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

III.

Nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 werden der Niederösterreichischen

Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH folgende Verwaltungsabgaben vorgeschrieben:

gemäß Tarifpost 7 (Vidierungen)

€ 3,20 x 6 = € 19,20

Die Verwaltungsabgaben sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mit

dem beigeschlossenen Zahlschein an das Amt der NÖ Landesregierung zu überweisen.

Rechtsgrundlagen:

§ 78 AVG

IV.

Die seitens der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs und des Vereines „Ybbstalbahn

Entwicklungsgemeinschaft“, beide vertreten durch Herrn Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt, im

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Rahmen der am 22. März 2011 in Ybbsitz abgehaltenen Ortsverhandlung erhobenen

Einwendungen werden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Auch wird die von der Gemeinde St. Georgen am Reith im Rahmen der am 22. März 2011 in

Ybbsitz abgehaltenen Ortsverhandlung geltend gemachte Forderung nach ordentlichen

Projektsunterlagen und einer neuerlichen Durchführung einer Verhandlung mangels Parteistellung

als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 29 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2010, RU6-E-

2870/001-2010, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des

Eisenbahnbetriebes auf der ÖBB-Strecke Gstadt – Ybbsitz (km 0,000 bis km 5,862) mit 11.

Dezember 2010, 24.00 Uhr, erteilt und gleichzeitig die Konzession der ÖBB-Infrastruktur AG

insoweit für erloschen erklärt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2010, RU6-E-

2865/001-2010, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des

Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil von km 5,673 bis km 53,780 der ÖBB-Strecke

Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See mit 11. Dezember 2010, 24.00 Uhr, erteilt und gleichzeitig

die Konzession der ÖBB-Infrastruktur AG insoweit für erloschen erklärt.

Mit Schreiben vom 16. März 2011 zeigte die Niederösterreichische

Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH (kurz: NÖVOG) als Inhaberin der Strecken bzw.

Streckenteile

„- Gstadt (km 5,679) bis Göstling (km 43,889) und

- Gstadt (km 0,196) bis Ybbsitz (km 5,862)“

die hier beabsichtigten Beseitigungs- sowie Vorkehrungsmaßnahmen an.

Die ÖBB-Infrastruktur AG teilte dazu mit Schreiben vom 18. März 2011 Folgendes mit:

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„Dieser bescheidmäßig betriebseingestellte Streckenteil wurde auf Basis der amtsbekannten

Grundsatzvereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Land Niederösterreich, der ÖBBInfrastruktur

AG und weiteren Firmen des ÖBB Konzerns mit 12.12.2010 der

Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten

(NÖVOG) übergeben. Die ÖBB-Infrastruktur AG ist somit im Abtragsverfahren infolge

Inhabereigenschaft der NÖVOG nicht legitimiert, sondern Partei des Abtragsverfahrens ist lediglich

die NÖVOG als Inhaber.

Normadressat nach § 29 Eisenbahngesetz 1957 ist der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn

siehe auch Catharin Anm 3 zu § 29 EisbG in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz (2007), wo

bezüglich des Inhabers vermerkt ist, ‚... Das kann im Falle, dass die Eisenbahn nach Einstellung

veräußert wurde, der Erwerber der Eisenbahn einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen, das

können aber auch andere sein, denen einzelne Teile, etwa einzelne Objekte, überlassen werden.’,

oder auch Liebmann/Netzer, EisbG, 2. Auflage (2008), § 29, RZ 1, zweiter Satz: ‚Normadressaten

sind Inhaber solcher Anlagen isd zivilrechtlichen Vorschriften’.

Siehe auch VwGH 2000/04/0197 vom 21.11.2001: ‚Inhaber’ ist, wer eine Sache in seiner

Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des so

genannten Eigentümerwillens nicht.

Auch die gleich gelagerte Angelegenheiten regelnde Gewerbeordnung verwendet den Begriff des

Inhabers, ohne nähere Definition. Es wird davon ausgegangen, dass hier die entsprechende

Bestimmung des ABGB gilt (§ 309 erster Satz ABGB lautet: ‚Wer eine Sache in seiner Macht oder

Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber.’). Die Entscheidungen zur Gewerbeordnung können daher

auch zur Auslegung des Inhaberbegriffs des Eisenbahngesetzes herangezogen werden.

Aus all den oben genannten Gründen nimmt die ÖBB-Infrastruktur AG daher nicht an der obigen

Verhandlung teil.“

Im Rahmen des Auflassungsverfahrens wurde am 22. März 2011 eine Ortsverhandlung in Ybbsitz

abgehalten, die 14 halbe Stunden dauerte. Dabei wurde u.a. Folgendes festgehalten:

„D) Erklärungen

- des rechtsfreundlichen Vertreters der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs und der Ybbstalbahn

Entwicklungsgemeinschaft:

[…]

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Namens der von ihm vertretenen Personen erhebt Dr. Göschke folgende Einwendungen:

1) Die Frist zwischen Anberaumung der Verhandlung (Behördenschreiben vom Donnerstag,

17.3.2011) und dem Zeitpunkt der Verhandlung (Dienstag, 22.3.2011, 09.00 Uhr) ist keinesfalls

‚angemessen’ und für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Verhandlung, insbesondere

angesichts der Komplexität des Verhandlungsgegenstandes, vollkommen ungenügend. So war

es den von Dr. Göschke vertretenen Parteien in der kurzen Frist, insbesondere wegen des

dazwischen liegenden Wochenendes, unmöglich, Akteneinsicht zu nehmen. Selbst mit einer

Akteneinsicht wäre es nicht möglich gewesen, die äußerst komplexen Fragestellungen mit

einem Sachverständigen ausreichend zu erörtern. In der Kürze der Ausschreibungsfrist ist

daher ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu sehen, der eine erschöpfende Erörterung

der Angelegenheit sowie eine das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf

Parteiengehör sicherstellende Verhandlung verunmöglicht und die Verfahrensrechte der

Parteien daher verletzt.

2) Die Aktivlegitimation der NÖVOG ist nicht gegeben: Die NÖVOG erwarb die

verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der ÖBB-Infrastruktur AG. Dieser Kaufvertrag

wurde nie nach § 25 EisbG genehmigt, so dass die Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit und

damit die Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes eintreten. Die NÖVOG hat zu keinem

Zeitpunkt Eigentum an den Liegenschaftsanteilen erworben.

3) Das Einstellungsverfahren gemäß § 28 EisbG ist nicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb

die Voraussetzung für die Durchführung des Auflassungsverfahrens gemäß § 29 EisbG nicht

vorliegt: Die im Verfahren gemäß § 28 EisbG Bescheid erlassende Behörde war gemäß Art. 10

ff B-VG sowie den einschlägigen Bestimmungen des EisbG für die Erlassung dieses

Bescheides nicht zuständig. Weiters wurde dieser Bescheid nicht sämtlichen am Verfahren

beteiligten Parteien zugestellt, so dass schon allein deshalb die formelle Rechtskraft (und

damit die materielle Rechtskraft) nicht eingetreten ist und insbesondere wurde der Bescheid

nie den von Dr. Göschke vertretenen Parteien zugestellt. Weiters ist der Einstellungsbescheid

inhaltlich unrichtig. Mangels Kenntnis des Bescheides seien - ohne Anspruch auf

Vollständigkeit - folgende Punkte hervorgehoben:

Tatsächlich ist der Betrieb der Strecke alles andere als ‚wirtschaftlich unzumutbar’. Sowohl die

Interessentensuche als auch ein Betriebsangebot der Bayrischen Oberlandbahn hat ergeben,

dass die Strecke wirtschaftlich geführt werden kann. Gemäß § 28 EisbG, dies insbesondere im

Lichte der EBRV zur EisbG-Novelle 1998, besteht im Falle, dass ein Infrastrukturunternehmen

eine Eisenbahnstrecke nicht mehr betreiben möchte, aber ein Dritter ein Interesse am Betrieb

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der Strecke hat, die Verpflichtung, die Strecke samt eisenbahnrechtlicher Betriebspflicht an

diesen Dritten zu übertragen. Die in § 1a EisbG vorgenommene Differenzierung zwischen

vernetzten und nicht vernetzten Bahnen, welche im Ergebnis auf die Spurweite der

betreffenden Bahnlinie abstellt, ist EU-rechtswidrig, weil die Eisenbahnliberalisierungsrichtlinie

eine derartige Differenzierung nicht vorsieht und diese Differenzierung zur Folge hat, dass

bestimmte Eisenbahnlinien, darunter die Ybbstalbahn, gemeinschaftsrechtwidrig von der

Anwendung der Eisenbahnliberalisierungsrichtlinie einfachgesetzlich ausgenommen werden

würden. Der augenscheinlich einzige Grund für die ‚im Eiltempo durchgepeitschte’ versuchte

Demontage der Ybbstalbahn ist offenbar weder ein rechtlich zwingender noch ein wirtschaftlich

gebotener, zumal die Kosten der Errichtung des Radweges ein Vielfaches der Kosten der

Einrichtung eines kombinierten Tourismusbahn-/Radverkehrs betragen. Politische

Grundsatzentscheidungen vermögen zwingende Vorschriften nicht zu substituieren.

4) Die Nachnutzung der Eisenbahntrasse für andere als Eisenbahnzwecke ist nach wie vor

vollkommen ungeklärt: Weder besteht die nötige Rechtssicherheit, dass die vermeintlich im

Eigentum der NÖVOG stehenden Liegenschaften, auf welchen der Radweg errichtet werden

soll, tatsächlich im Eigentum der NÖVOG stehen (§ 25 EisbG), noch ist klar, in welchem

Umfang diese Liegenschaften an die Rechtsnachfolger der seinerzeit zu Gunsten der

Errichtung einer Eisenbahnlinie enteigneten Liegenschaftseigentümer zu erstatten sein

werden. Schließlich ist die aktuelle Widmungslage ‚Eisenbahnanlage’, eine Umwidmung in

‚Gemeindestraße’ bzw. ‚Radweg’ wurde bislang offenbar nicht einmal angestrebt. Auch von

daher liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der zum Zwecke der Errichtung eines

Radweges geplanten Abbaumaßnahmen nicht vor.

5) Die auf der Hand liegenden baubewilligungsrechtlichen Erfordernisse (Wegfall der

eisenbahnrechtlichen Baubewilligung und Entstehen einer Bewilligungspflicht nach der NÖ

Bauordnung) sowie straßenrechtlichen Bewilligungserfordernisse sind vollkommen ungeklärt,

auch diesbezüglich enthält das Einreichprojekt keinerlei Ausführungen.

6) Das Einreichprojekt enthält keine überprüfbaren Ausführungen, Beschreibungen und Pläne

betreffend die derzeitige Schutzfunktion der Eisenbahnanlage im Falle von Hochwässern, die

möglichen Folgen eines Abbaus dieser Eisenbahnanlagen und beabsichtigte Maßnahmen zur

Hintanhaltung dieser Folgen. Weiters enthält das Projekt keine Ausführungen, wie der

Hochwasserschutz während der Bauphase (nach Abtragung und vor Neuerrichtung von als

Hochwasserschutz fungierenden Bauteilen) sichergestellt werden soll. Details zu solchen

Maßnahmen sollten sinnvollerweise mit den örtlich kompetenten Entscheidungsträgern, das

sind insbesondere Bürgermeister, Wegereferenten und Leiter der Einsatzkräfte, im Detail

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besprochen und ausgearbeitet werden. Es ist nicht Aufgabe der verhandlungsführenden

Behörde, unvollständige und im Hinblick auf die auf der Hand liegenden Fragen letztlich

dilettantische Projektunterlagen stunden- und tagelang nachzubessern, ebenso wenig, wie es

Pflicht der Behörde ist, in ‚vorauseilendem Gehorsam’ gleichsam überfallsartig kurze Fristen für

die Vorbereitung und Anberaumung einer derart komplexen Verhandlung vorzusehen. Vielmehr

bestünde das richtige Vorgehen darin, die Projektunterlagen zur Verbesserung, Ergänzung und

insbesondere zur Beibringung der erforderlichen Nachweise an den Antragsteller, der auch bei

der heutigen Verhandlung ganz offenbar nicht vorbereitet war, zurückzustellen sowie mit einer

angemessenen Vorfrist einen erneuten Verhandlungstermin anzuberaumen. Dr. Göschke stellt

daher den Antrag, der Verhandlungsleiter wolle die Verhandlung abbrechen, dem Projektwerber

auftragen, er solle die erforderlichen ergänzenden Unterlagen und Nachweise beibringen sowie

einen erneuten Verhandlungstermin mit einer Frist von zumindest 4 Wochen zwischen dem

Einlangen der ergänzenden Unterlagen und Nachweise bei der Behörde und den erneuten

Verhandlungstermin anberaumen.

7) In eventu zu den vorstehenden Einwendungen, die auf eine Abweisung des Projektantrages im

Grunde nach hinzielen, erhebt Dr. Göschke namens der von ihm vertretenen Parteien folgende

weiteren Einwendungen:

Das folgende Projekt hat hohe Risiken für die Anrainer und betroffenen Gemeinden, was Fragen

des Hochwasserschutzes, des Grundwasserschutzes, der Abfallwirtschaft (Kontaminationsrisiko

sowie Risiko der Verbreitung von Kontaminationen im Zuge des beabsichtigten Abbaus) sowie der

gleichen Erreichbarkeit von Ortsteilen im Falle des Hochwassers betrifft. Sollte die Behörde den

Projektsantrag daher nicht ohnehin abweisen, wären in den Bescheid entsprechende Auflagen

aufzunehmen. Ebenso wären in den Bescheid Auflagen des Inhalts aufzunehmen, dass vor Beginn

von Abbauarbeiten ein detaillierter Kontaminationsnachweis einschließlich umfassender Pläne

(beinhaltend auch Ablaufpläne) betreffend die Entsorgung kontaminierter Materialien vorzulegen

und behördlich ergänzend zu bewilligen ist.

Dr. Göschke stellt namens der von ihm vertretenen Parteien daher folgende Anträge:

1. den Antrag des Projektwerbers mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, wie

insbesondere vorher in den Einwendungen ausgeführt, abzuweisen;

in eventu

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2. den Antrag des Projektwerbers mangels Vorliegens der Aktivlegitimation, wie insbesondere

vorher in den Einwendungen ausgeführt, zurückzuweisen;

in eventu

3. dem Projektwerber eine Frist von 8 Wochen einzuräumen, innerhalb welcher er die

Projektunterlagen so nachbessern kann, dass sie in technisch-fachlicher Hinsicht

bewilligungsfähig sind, die am Verfahren beteiligten Parteien nach Einlangen der ergänzten

Projektunterlagen bei der Behörde vom Einlangen derselben zu verständigen sowie einen

Termin für eine erneute Verhandlung anzuberaumen, welcher nicht früher als 4 Wochen nach

dem Zeitpunkt der Verständigung liegen darf, sodass die Parteien die Möglichkeit haben, sich

unter Beiziehung von Sachverständigen ordnungsgemäß auf die Verhandlung vorzubereiten

sowie nach Durchführung der ergänzenden Verhandlung unter zusätzlicher Hinzuziehung von

Sachverständigen aus dem Bereich Wildbachverbauung und Hochwasserschutz,

Abfallwirtschaft, Grundwasserschutz sowie Geophysik/Erdrutschungen den Projektantrag abbzw.

zurückzuweisen;

in eventu

4. dem Projektwerber jene Auflagen aufzutragen, welche erforderlich sind, um die gesetzlich

geschützten Rechte der Parteien sowie sonstiger Dritter, insbesondere zum Schutz vor

Hochwasser und sonstigen Eigentumsbeschädigungen oder -beeinträchtigungen, zu wahren.

- des Vertreters des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs:

Vorbehaltlich allfälliger Beschlussfassungen durch die Kollegialorgane der Stadt Waidhofen an der

Ybbs wird erklärt, dass der Stadt Waidhofen an der Ybbs durch die verfahrensgegenständliche

Entfernung von Eisenbahnanlagen keine Kosten entstehen dürfen. Dies gilt auch für den allfälligen

Verbleib von Anlagenteilen sowie Kunstbauten, wie z. B. Eisenbahnbrücken. Weiters ist vor einem

allfälligen Abbau der Eisenbahnkreuzung mit der LB 31 eine Verhandlung gemäß § 90 StVO 1960

durchzuführen, zu der auch Vertreter der Gemeinden aus dem Oberen Ybbstal zu laden sind.

- des Bürgermeisters der Gemeinde St. Georgen am Reith:

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Aufgrund dessen, dass keine Projektunterlagen zur Einsichtnahme aufgelegt worden sind bzw.

heute vorgelegt wurden, ist keine Sicherheit im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit

und zur Vermeidung von Schäden auf öffentlichem oder privatem Gut gegeben.

Die Thematik des Hochwasserschutzes, des Wasserabflusses, der Rekultivierung von Bahndamm

und der weitere Bestand der Objekte (Brückenbauwerke und Durchlässe) konnte bei der heutigen

Verhandlung nicht geklärt werden.

Die Gemeinde St. Georgen am Reith fordert ‚ordentliche’ Projektunterlagen und die neuerliche

Durchführung einer Verhandlung.

Die Gemeinde St. Georgen am Reith stimmt aus heutiger Sicht dem Auflassungsverfahren nach

§ 29 EisbG nicht zu.

E) Gemeinsame Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bau- und Wasserbautechnik

Im Zuge der Verhandlung wurde von den Vertretern der NÖVOG dargestellt, dass auf der

gesamten Strecke der Oberbau (Schienen, Schwellen) entfernt wird. Der Gleisschotter wird

planiert und gewalzt. Die Bahndammkrone soll in der Höhenlage nicht verändert werden.

Die Bahngräben, die Entwässerungsdurchlässe und die Durchlassbauwerke für dauernd

wasserführende Gerinne bleiben unverändert vorhanden.

Die Brücken sollen grundsätzlich im Bestand belassen werden, wobei Sicherungsmaßnahmen

gegen Absturz vorgesehen werden.

Für eine (abschließende) Beurteilung sind aus fachlicher Sicht folgende Unterlagen erforderlich:

Technischer Bericht:

Auflistung sämtlicher Kunstbauten mit Angabe der Kilometrierung und Beschreibung der

geplanten Maßnahmen für jedes Bauwerk im Einzelnen

Darstellung eventuell sich einstellender Veränderungen für den Hochwasserabfluss (HW 30,

HW 100, entnommen aus der ABU Ybbs bzw. aus den Gefahrenzonenplänen der WLV)

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Darstellung der eventuell sich einstellenden Änderungen in der Entwässerungssituation

Planbeilagen:

Lageplan im geeigneten Maßstab mit Darstellung des Bestandes (vor allem der Kunstbauten,

Bahngräben etc) und der geplanten baulichen Änderungen

Regelquerschnitt mit Einzeichnung des Bestandes und der baulichen Änderungen

Bezüglich der Beurteilung der zu entsorgenden bzw. im Untergrund verbleibenden Materialien wird

vorgeschlagen, einen Amtssachverständigen für Deponietechnik beizuziehen.

F) Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb

Für die Beurteilung am heutigen Tag wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

- Übersichtskarte im Maßstab 1:20 000 (Projektstudie Ybbstalradweg)

- Geplante Abtragungsmaßnahmen – Projekt Radweg Abschnitt Waidhofen/Ybbs – Lunz am See,

von km 5,679 bis km 43,889

- Geplante Abtragungsmaßnahmen – Abschnitt Gstadt – Ybbsitz, von km 0,196 bis km 5,862

Bei der Beurteilung wird aus eisenbahnfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass die

aufzulassende Bahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See in Teilabschnitten als

Radroute nachgenutzt wird.

Für die Bahnstrecke Gstadt – Ybbsitz liegt zwischen km 0,196 und km 5,862 keine Nachnutzung

vor. Die Gleisanlagen und Schwellen sollen hier zur Gänze abgetragen werden.

Aus eisenbahntechnischer Sicht werden bei der Auflassung der gegenständlichen

Streckenabschnitte nachstehende Maßnahmen für erforderlich erachtet:

Bahnstrecke Gstadt – Ybbsitz:

1) Abtrag der Schienen und Schwellen zwischen km 0,196 und km 5,862

2) Die bestehenden Bahnsteige sind zu entfernen.

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3) Bei den querenden Straßen sind das Straßenprofil und die Nivellette durchzuziehen. Im Bereich

der bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Straßen für den anfallenden Fahrzeugverkehr

zu dimensionieren und straßenbaumäßig zu befestigen.

4) Bei den bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Sicherungseinrichtungen zur Gänze

abzutragen (es handelt sich dabei um Signale, Schaltstationen, Andreaskreuze, Schrankensowie

Lichtzeichenanlagen).

5) Auf den zuführenden Straßenzügen sind die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken’

bzw. ‚Bahnübergang mit Schranken’ und die Verkehrszeichen ‚Baken’ zu entfernen. Weiters

sind aufgebrachte Haltelinien, Sperrlinien und Warnmarkierungen zu entfernen.

6) Bei Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnbrücken sind beim Abtrag der Schienen die

verbleibenden Lücken mittels Riffelblech vollflächig abzudecken.

Bahnstrecke Gstadt – Lunz am See:

1) Abtrag der Schienen und Schwellen zwischen km 5,679 und km 43,889

2) Die bestehenden Bahnsteige sind zu entfernen.

3) Bei den querenden Straßen sind das Straßenprofil und die Nivellette durchzuziehen. Im Bereich

der bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Straßen für den anfallenden Fahrzeugverkehr

zu dimensionieren und straßenbaumäßig zu befestigen.

4) Bei den bestehenden Eisenbahnkreuzungen sind die Sicherungseinrichtungen zur Gänze

abzutragen (es handelt sich dabei um Signale, Schaltstationen, Andreaskreuze, Schrankensowie

Lichtzeichenanlagen).

5) Auf den zuführenden Straßenzügen sind die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken’

bzw. ‚Bahnübergang mit Schranken’ und die Verkehrszeichen ‚Baken’ zu entfernen. Weiters

sind aufgebrachte Haltelinien, Sperrlinien und Warnmarkierungen zu entfernen.

6) Bei Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnbrücken sind beim Abtrag der Schienen die

verbleibenden Lücken mittels Riffelblech vollflächig abzudecken.

Am jeweiligen Ende der Bahnstrecke sind Gleisabschlüsse anzubringen, und zwar auf der

Bahnstrecke Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See auf Höhe km 5,679 und auf der Bahnstrecke

Gstadt – Ybbsitz auf Höhe km 0,196. Auf diesen Gleisabschlüssen sind die Signale ‚Weiterfahrt

verboten’ anzubringen.“

Mit Schreiben vom 1. April 2011 wurden seitens der NÖVOG technische Berichte und

Planunterlagen übermittelt.

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Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom 15. April 2011, GZ 34.974/1/2011, – unter

Hinweis auf die Bescheide vom 11. März 1999, GZ 34.974/2/98, und vom 14. März 2003, GZ

34.974/2/2003, – Folgendes mit:

„Gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz bedarf jede Veränderung eines Denkmals der Bewilligung des

Bundesdenkmalamtes. Dementsprechend sind für Veränderungen an denkmalgeschützten

Objekte der Ybbstalbahn (Brücken und Hochbauten It. beiliegenden Denkmalbescheiden) mit dem

Antrag auf Bewilligung unterfertigte Pläne samt Baubeschreibung in ausreichendem Umfang in

zweifacher Ausfertigung beizubringen.

Sinnvollerweise sind beabsichtigte Veränderungen bereits im Planungsstadium mit dem

Bundesdenkmalamt abzuklären, sodass die Einreichunterlagen bereits über einen abgestimmten

Inhalt verfügen. Die Genehmigungspflicht umfasst ebenso beabsichtigte Demontage- und

Sicherungsarbeiten.“

Das abschließende Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 27. April 2011,

BD2-VT-5043/001-2011, lautet wie folgt:

„Befund:

Strecke Gstadt – Ybbsitz, km 0,196 bis km 5,862

Folgende Unterlagen wurden mit Schreiben der Abteilung RU6 vom 5. April 2011 übermittelt und

standen für den heutigen Lokalaugenschein zur Verfügung. Es wird angemerkt, dass dieser

Streckenabschnitt größtenteils am 22.3.2011 besichtigt wurde.

Ergänzung zum techn. Bericht: Maßnahmen:

- bei Brücken

- bei Durchlässen

- bei Mauern

- bei Rohrdurchlässen

- bei Gebäuden und deren Zubehör

- bei Entwässerungsanlagen und Bahngräben

Pläne: Übersichtsplan

- Auflistung der Mauern inkl. Stammblätter

- Streckenplan M 1:2000, 17.11.2010, bestehend aus 3 Plänen

Strecke Waidhofen /Ybbs bis Lunz am See, km 5,679 bis km 43,889

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Folgende Unterlagen wurden mit Schreiben der Abt. RU6 vom 5. April 2011 übermittelt und

standen für den heutigen Lokalaugenschein zur Verfügung. Dieser Abschnitt wurde am 18. April

2011 zur Gänze besichtigt.

Ergänzung zum technischen Bericht: Maßnahmen:

- bei Brücken

- bei Durchlässen

- bei Mauern

- bei Rohrdurchlässen

- bei Gebäuden und deren Zubehör

- bei Entwässerungsanlagen und Bahngräben

Pläne:

- Auflistung der Mauern inkl. Stammblätter

- Streckenplan M 1:2000, 17.11.2010, bestehend aus 19 Plänen

Zusätzlich wurde ein technischer Bericht zum Projekt Radweg mit einer Auflistung der

Brücktragwerke und Hochbauten vom 18.3.2011 dem ASV für Bautechnik übergeben und wird

dieser zum Akt genommen.

Für beide Bahnstrecken sind folgende Maßnahmen im Zuge des Auflassungsverfahrens geplant:

teilweiser Abbau des Oberbaues:

- Abbau der Schienen und Schwellen

- Planieren und Walzen des Gleisschotters. Die Oberkante des derzeitigen

Gleisschotters soll auch der zukünftigen Oberkante nach Planieren und Walzen

entsprechen

Unterbau bleibt zur Gänze erhalten

Brücken:

Sämtliche Brückentragwerke bleiben erhalten und werden mittels engmaschigem Zaun auf

Widerlagern und anschließenden Flügelmauern gegen Betreten gesichert. Ein Zutrittsverbot wird

angebracht. Einbau einer Bedielung in Form von Riffelblech oder Holzschwellen. Fortführung der

regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach eisenbahntechnischen

Vorschriften für konstruktive Ingenieurbauwerke.

Durchlässe:

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Sämtliche Durchlässe bleiben erhalten und werden mittels engmaschigem Zaun auf Widerlagern

und anschließenden Flügelmauern gegen betreten gesichert. Ein Zutrittsverbot wird angebracht.

Fortführung der regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach

eisenbahntechnischen Vorschriften für konstruktive Ingenieurbauwerke.

Mauern:

In Abänderung zum technischen Bericht werden bei Höhen über 1,0 m Absturzsicherungen auf

Länge der bestehenden Absturzgefahr errichtet. Fortführung der regelmäßigen Inspektionen,

Wartungen und Instandhaltungen nach eisenbahntechnischen Vorschriften für weitere Anlagen

des Fahrweges.

Rohrdurchlässe:

Sämtliche Rohrdurchlässe bleiben erhalten und werden dauerhaft funktionsfähig erhalten.

Fortführung der regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach

eisenbahntechnischen Vorschriften für weitere Anlagen des Fahrweges.

Gebäude und deren Zubehör:

Beibehaltungen der Wartungen, Inspektionen und Instandhaltungen nach eisenbahntechnischen

Vorschriften für weitere Anlagen des Fahrweges, Überprüfung der technischen

Gebäudeausrüstung nach entsprechenden Bestimmungen.

Entwässerungsanlagen, Bahngräben:

Die Entwässerungsanlagen und Bahngräben bleiben erhalten und werden dauerhaft funktionsfähig

erhalten. Fortführung der regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen nach

eisenbahntechnischen Vorschriften für weitere Anlagen des Fahrweges.

Die Durchführung der Maßnahmen im Zuge der Auflassung (§ 29 EisbG idgF) werden von einer

gem. § 40 EisbG idgF befugten Person überwacht. Die Erfüllungsmeldung an die Behörde erfolgt

durch eine gem. § 40 EisbG idgF befugte Person.

Gutachten:

- 16 -

Für die in den Projektsunterlagen angeführten Bauwerke und baulichen Anlagen ist bei

Durchführung bzw. bei Einhaltung der ebenfalls angeführten Maßnahmen eine ausreichende

Sicherheit vorhanden, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.

Bei nicht angeführten Bauwerken und baulichen Anlagen ist folgende Auflage einzuhalten.

1. Die Bauwerke und baulichen Anlagen (Gebäude, Laderampen, Brücken, Widerlager,

Stützmauern, Schächte usw.) sind bis zumindest 0,5 m unter das Bodenniveau abzutragen,

unterirdische Hohlräume (z.B. Keller) sind vollvolumig mit hygienisch einwandfreiem

Material kraftschlüssig zu verfüllen. Durch den Abtrag entstandene Böschungen sind mind.

auf eine Neigung von 2:3 (bzw. im Bedarfsfalle flacher) abzuflachen.

Sämtliche Bauwerke, bei denen sich nachträglich eventuell herausstellt, dass sie nicht in

eine andere Rechtsmaterie übernommen werden, sind ebenfalls abzutragen und ist

Auflagenpunkt 1 einzuhalten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich diese Beurteilung auf die jeweils im Befund

ausgewiesene Kilometrierung bezieht. Die Beurteilung der abschnittsweise neben der Bahn

vorhandenen Felswände ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.“

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete am 3. Mai 2011, GBA P-H-13648/002-

2011, nachstehendes Gutachten (Anmerkung: da der Befund wortgleich mit jenem des

Amtssachverständigen für Bautechnik vom 27. April 2011 ist, wird von dessen neuerlichen

Wiedergabe abgesehen):

GUTACHTEN

Die im Zuge des Verfahrens nach § 29 EisbG idgF, RU6-E-2870/002-2010, am 22.03.2011 und am

19.4.2011 durchgeführten Lokalaugenscheine und die oben aufgelisteten Unterlagen haben

Folgendes ergeben:

Die Beurteilung bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebenen Streckenabschnitte der

beiden Bahnstrecken.

Bei den eingereichten Maßnahmen werden Anlagenteile der Bahntrasse beider Eisenbahnstrecken

teilweise abgebaut und teilweise belassen.

Abbau von

- 17 -

- Schienen und Schwellen

Belassen von

- Bahndämmen

- Gleisschotter auf der Trasse

- Durchlässen durch die Bahndämme

- Entwässerungsanlagen und Bahngräben entlang der Trasse

- Mauern entlang der Trasse

- Brücken entlang der Trasse

Ein Abbau sämtlicher Anlagenteile der Bahntrassen ist nicht vorgesehen.

Durch die in den Projektsunterlagen beschriebenen Maßnahmen kommt es zu keiner Veränderung

hinsichtlich

- des Hochwasserabflusses

- der Quantität des Oberflächenabflusses

- der Qualität des Oberflächenabflusses

in Bezug auf den Betriebszustand der Bahnanlagen.

Aufgrund der Tatsache, dass der größte Teil der Anlagenteile der beiden Bahnstrecken weiterhin

bestehen bleibt, sind Dauervorschreibungen aus Sicht der Wasserbautechnik erforderlich, um

Schäden an öffentlichem oder privatem Gut vermeiden zu können.

Folgende Auflagen sind zu berücksichtigen:

1. Die Bauführungen in Gerinnen haben im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer, der

zuständigen Wasserbauverwaltung, dem Fischereiberechtigten sowie dem

Erhaltungsverpflichteten zu erfolgen.

2. Die Lagerung oder Manipulation mit Wasser gefährdenden Stoffen (Treibstoffe, Schmiermittel

etc.) ist im Abflussquerschnitt verboten. Das Waschen von Geräten im Abflussquerschnitt ist

untersagt.

3. Bei Gefahr von Hochwasser sind unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

einzuleiten, um den vorhandenen Hochwasserschutz zu gewährleisten und ein ungehindertes

Abfließen der Hochwasserwelle zu ermöglichen.

- 18 -

4. Bei Abbrucharbeiten ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bauschutt bzw.

Bauteile nicht in Gerinne hineinfallen.

5. Die Gerinnesohle in Brückenbereichen ist im natürlich vorhandenen Zustand zu belassen. Eine

allenfalls notwendige zusätzliche Absicherung der Widerlager ist unter Beachtung der

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer auszuführen.

6. Die projektierte Konstruktionsunterkanten der Brückentragwerke darf durch Einbauten nicht

unterschritten werden.

7. Der wirksame Durchflussraum von Durchlässen ist frei von Einbauten zu halten.

8. Sämtliche Durchlässe, Bahngräben und Brücken sind funktionsfähig für den Wasserablauf zu

erhalten. Dazu sind

- abgetretene Stoffe

- Verklausungen

- Ablagerungen

aus den Bahngräben bzw. aus den Lichträumen der Brücken und Durchlässe rechtzeitig zu

entfernen.

9. Sämtliche wasserbaulichen Anlagenteile (Gewässerdurchlässe, Entwässerungsdurchlässe,

Brückenwiderlager, Brückenfundamente, Brückenflügelmauern, Entwässerungsgräben, etc.)

sind regelmäßig, jedenfalls aber nach Hochwasser- bzw. Starkregenereignissen, vom

Wartungsorgan zu kontrollieren. Schäden sind zu dokumentieren und unverzüglich zu beheben.

10. Sämtliche Baumaßnahmen sind unter den größtmöglichen Schutz bestehender Strukturen im

Flussbett/Bachbett und an den Ufern durchzuführen. Der vorhandene Uferbewuchs ist im

Rahmen der Baudurchführung weitgehendst zu erhalten bzw. wieder neu auszupflanzen.

11. Die Funktion rechtmäßig bestehender Kanäle und sonstiger Einbauten ist zu erhalten bzw.

nach Eingriffen wieder herzustellen. Erforderlichenfalls sind während der Bauzeit bzw. während

Erhaltungsarbeiten entsprechende Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

12. Vorhandene Grenzzeichen im Arbeitsbereich sind vor Beginn der Arbeiten zu sichern. Nach

Abschluss der Bauarbeiten sind zerstörte oder vorübergehend entfernte Grenzzeichen im

Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern neu zu setzen.

13. Für die verbleibenden wasserbaulichen Anlagen sind ein Wartungsorgan und ein Stellvertreter

zu bestellen. Diese sind nachweislich einzuschulen und mit der Fertigstellungsmeldung der

Behörde bekannt zu geben.“

Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft übermittelte nachstehendes Gutachten vom 26.

August 2011, GBA KR-H-6507/001-2011:

BEWEISTHEMA:

- 19 -

Sind die von der NÖVOG nunmehr angezeigten Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen in

Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an

öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden

Teilen der Eisenbahn verursacht werden könnten, ausreichend ODER bedarf es darüber hinaus –

unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen

Sicherheit – in abfallwirtschaftlicher Hinsicht weiterer amtswegiger Verfügungen.

EINLASSUNGSVERANTWORTUNG:

Ich bin Dipl.-Ing. für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, war Amtssachverständiger für

Deponietechnik und Gewässerschutz von Anfang 1991 bis Ende 1994 und bin seit 1995

Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und Techniker der NÖ-Rufbereitschaft für die

Festlegung von Sofortmaßnahmen nach Unfällen mit Gefahr der Verunreinigung von

Oberflächengewässern, Grundwässern und Böden.

In meiner 20-jährigen Amtssachverständigentätigkeit umfasste mein Aufgabenbereich anfangs fast

ausschließlich Ablagerungen, Deponien und Grundwasserschutz und zuletzt hauptsächlich

Abwasserreinigung, Wasserversorgung und Hochwasserschutz aber doch immer wieder auch

Boden- und Gewässerkontaminationen und Abfallablagerungen.

Das Beweisthema erfordert wegen des Satzes ‚in Hinblick bzw. insbesondere auf die Belange der

öffentlichen Sicherheit eine eindeutige Einschränkung auf den Zuständigkeitsbereich eines

Sachverständigen für Wasserbau- und Deponietechnik sowie Gewässerschutz.

Da unter öffentlicher Sicherheit unter anderem auch bau- und verkehrstechnische Belange,

insbesondere Absturzsicherungen, Unfallverhütung, etc. verstanden werden können, und für

derartige Materien keine Einlassungsverantwortung übernommen wird, ist im folgenden Gutachten

der Terminus: ‚Belange der öffentlichen Sicherheit’ ausschließlich im Sinne des § 1 (3) lit. 8

AWG 2002 zu verstehen.

BEFUND:

Laut der VHS vom 22.03.2011, Zl. RU6-E-2870/002-2010, zeigte die NÖVOG mit Schreiben vom

16.03.2011 (unter Vorlage von ergänzenden Projektsunterlagen am 01.04.2011) für die Strecken

bzw. Streckenteile

- Gstadt (km 5,679) bis Göstling (km 43,889) und

- Gstadt (km 0,196) bis Ybbsitz (km 5,862)

die hier beabsichtigten Beseitigungsmaßnahmen an, nämlich:

- Abtrag des Oberbaues (Schienen und Schwellen) auf diesen Strecken bzw. Streckenteilen und

- Planieren und Walzen des Gleisschotters.

- 20 -

Ergänzend wurde dazu bekannt gegeben, dass

- die Krone des Eisenbahnoberbaues in ihrer Höhenlage nicht verändert werden soll,

- die Bahngräben, die Entwässerungsdurchlässe und die Durchlassbauwerke für dauernd Wasser

führende Gerinne unverändert bestehen bleiben und

- die Brücken grundsätzlich im Bestand belassen werden, wobei Absturz-Sicherungsmaßnahmen

vorgesehen werden.

Am 17.08.2011 wurden die im Betreff genannten Strecken von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr besichtigt.

Eine Begehung dieser Strecken war nur eingeschränkt möglich. Es wurden aber alle

Bahnhofanlagen dieser Strecken begangen.

Strecke Gstadt-Ybbsitz:

Von Waidhofen/Ybbs bis zum Bahnhof Gstadt findet noch ein Eisenbahnbetrieb statt. Die

Gleiskörper des Bahnhofes Gstadt liegen in einem guten baulichen Zustand ohne

augenscheinliche Verunreinigung des Gleisschotters vor; bei den 3 Weichenstellvorrichtungen

wurden nur geringfügige Schmierfettverunreinigungen festgestellt.

Der Gleiskörper wurde bei km 0,5 und bei der Haltestelle Ederlehen auf jeweils ca. 200 m

begangen, ansonsten war der Streckenzustand vom Auto aus gut erkennbar. Der Gleiskörper liegt

durchwegs in einem guten bautechnischen Zustand vor, lediglich im Bahnhofsbereich von Ybbsitz

sind die Schwellen der Abstellgleise in einem schlechten Zustand. Der Gleisschotter ist

augenscheinlich nicht verunreinigt. Entlang der gesamten Strecke liegt bereits eine durchgehende

Verunkrautung des Gleiskörpers vor, die kurz vor Ybbsitz durch das indische Springkraut sehr

massiv ist. Vereinzelt wurde das Aufkommen von Fichte und Ahorn im Gleiskörper festgestellt.

Bei den 6 Weichen des Bahnhofs Ybbsitz wurden keine Schmierfettverunreinigungen im Bereich

der Weichenstellvorrichtungen festgestellt – offenbar wurde dieser Bahnhof in den letzten Jahren

nur für den Personenverkehr benutzt.

Strecke Gstadt-Göstling/Ybbs:

Bei km 6,15 wurde der Gleiskörper in einem guten bautechnischen Zustand ohne sinnlich

erkennbare Verunreinigung vorgefunden. Die Holzschwellen wurden fast zur Gänze im Jahr 1995

erneuert. Es war nur eine geringe Verunkrautung des Gleiskörpers feststellbar. Die

Eisenbahnanlage verläuft in weiterer Folge hauptsächlich rechtsufrig der Ybbs und ist dieser

Streckenbereich kaum mit Güterwegen aufgeschlossen.

Die nächste Überprüfung fand daher erst bei km 11,0 im Ried Hornleiten statt, wo die

Eisenbahnanlage die Ybbs quert. Flussabwärts wurde die Strecke auf 1 km begangen und dabei

festgestellt, dass hier die Schwellen ca. 1990 erneuert wurden. Der Gleiskörper befindet sich in

- 21 -

einem guten bautechnischen Zustand und es waren keine augenscheinlich erkennbaren

Verunreinigungen des Gleisschotters feststellbar. Die Verunkrautung des Gleisschotters ist

durchgehend und mäßig, bei km 10,5 ist jedoch eine massive Springkrautvegetation

aufgekommen.

Beim Bahnhof Opponitz wurde eine mäßige Verunkrautung, aber keine augenscheinliche

Verunreinigung des Gleisschotters festgestellt. Bei 4 von den 5 Weichenanlagen liegen aber

massive, schwarz-verfestigte Schmierfettablagerungen bei den Weichenstellvorrichtungen vor.

Beim Bahnhof Groß-Hollenstein liegen bei 3 von 8 Weichenanlagen deutliche schwarzverfestigte

Schmierfettablagerungen vor. Die Gleiskörper sind mäßig verunkrautet und frei von optisch

erkennbaren Verunreinigungen.

Beim Bahnhof St. Georgen war bei einer von 3 Weichenanlagen eine deutliche Ablagerung von

schwarz-verfestigtem Schmierfett feststellbar. Bei den Gleiskörpern des Bahnhofs war eine

geringe Verunkrautung, aber keine Verunreinigung feststellbar. Es hat dort aber schon ein

Aufwuchs von Ahornbäumchen begonnen.

Beim Bahnhof Göstling/Ybbs sind 5 von 8 Weichenanlagen mit schwarz-verfestigtem Schmierfett

verunreinigt. An den Gleiskörpern war keine Verunreinigung, ein nur geringer Unkraut- aber ein

deutlicher Baumaufwuchs (Weide, Esche, Ahorn) feststellbar.

Bei der Überprüfung der Bahnhöfe wurden jeweils die angrenzenden Freilandgleisstrecken auf ca.

100 m begangen, dabei konnte augenscheinlich keine Verunreinigung des Gleisschotters

festgestellt werden.

Von einem Triebwagenführer der ÖBB wurde mitgeteilt, dass auf diesen Strecken bzw.

Streckenteilen der Güterverkehr Anfang 2009 und der Personenverkehr im Juni 2009 eingestellt

worden sind.

GUTACHTEN:

Beim laufenden Verfahren handelt es sich um die Teilauflassung einer Eisenbahnanlage. Seitens

der NÖVOG wurde angezeigt, dass

1. die Entfernung der Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen mit anschließendem Planieren

und Walzen des Gleisschotters auf den gegenständlichen, ca. 53,77 km Eisenbahnstrecken und

2. die Beseitigung von Bahnsteigen, von Gleisanlagen und Verkehrssicherheitseinrichtungen bei

Straßenquerungen und von Signalanlagen beabsichtigt ist.

Auf den Punkt 2., der nicht in meinen fachlichen Zuständigkeitsbereich fällt, wird in diesem

Gutachten nicht eingegangen.

Weiters zeigte die NÖVOG an, dass die entwässerungstechnischen Eisenbahn-Zweckbauten

(Brücken, Durchlässe, Bahngräben, etc.) instandgehalten werden.

- 22 -

Zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des WRG 1959 und des AWG 2002 und der

öffentlichen Sicherheit im Sinne des AWG 2002 ist besonders zu prüfen, ob die unter Punkt 1

angeführten Auflassungsmaßnahmen eine

- erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises, einen schädlichen

Einfluss auf natürliche Gewässer (Lauf, Höhe, Gefälle, Ufer, ökologische Funktionsfähigkeit) und

eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung bewirken können,

- ob schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze vermieden,

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont und

nur solche Abfälle zurückbleiben, die zu keiner Gefährdung für nachfolgende Generationen

führen werden können,

- ob eine Sammlung und Behandlung von Teilen der Eisenbahnanlage als Abfall erforderlich ist,

damit keine Gefährdung der Gesundheit der Menschen bzw. unzumutbare Belästigungen für die

natürlichen Lebensbedingung von Tieren und Pflanzen oder für den Boden bewirkt werden

können und

- ob die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden nicht beeinträchtigt werden kann.

ABLAUF DER HOCHWÄSSER UND DES EISES:

Die gegenständlichen Eisenbahnanlagen wurden vor ca. 100 Jahren mit behördlicher Bewilligung

errichtet, dabei wurden die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG 1959 berücksichtigt.

Somit gelten alle für den Wasserablauf hergestellten Zweckbauten (Brücken, Durchlässe,

Bahngräben) als wasserrechtlich bewilligt.

Da diese Zweckbauten im Zuge der beantragten Auflassungsmaßnahmen nicht verändert werden,

ist mit Ausnahme der fachlichen Forderung nach Einhaltung der Instandhaltungsverpflichtung zu

diesen Zweckbauten nur festzuhalten, dass ich bei meinen bisherigen amtlichen Behandlungen

derartiger Eisenbahn-Zweckbauten festgestellt habe, dass die ca. 100 Jahre alten

Abflussbemessungen der Eisenbahningenieure dem heutigen Stand der Technik entsprechen und

diese Zweckbauten - unter der Voraussetzung einer laufenden und fachgerechten Instandhaltung

– weder den Hochwasser- und Eisablauf behindern bzw. beeinträchtigen noch den

Bodenwasserhaushalt nachteilig verändern.

Die Frage 2 auf Seite 5 der VHS vom 22.03.2011, welche Prüfungen in Hinblick auf eine Änderung

der Entwässerungssituation und welche Maßnahmen zur Hintanhaltung von Abwasser-

/Hochwassergefahren wegen des beabsichtigten Umbaues gesetzt werden, lässt sich

wasserfachlich einfach beantworten:

- 23 -

Durch die geplanten Auflassungsmaßnahmen kommt es zu keiner Änderung der derzeitigen, noch

immer behördlich bewilligten Abflussverhältnisse im Bereich der für den Wasserablauf

hergestellten, nach dem Stand der Technik bemessenen Eisenbahn-Zweckbauten, weil diese

bestehen bleiben und nicht umgebaut oder aufgelassen werden.

Die gegenständlichen Eisenbahnstrecken wurden für Abwasser-/Hochwasserschutzzwecke weder

geplant noch dafür bewilligt. Im Auflassungsprojekt ist deshalb aus fachlicher Sicht die Planung

von Maßnahmen zur Entschärfung bzw. Hintanhaltung von Abwasser-/Hochwassergefahren nicht

erforderlich.

Zur Antwort der NÖVOG auf diese Frage, dass man im Zuge der Baumaßnahmen (es wird

angenommen, dass die Auflassungsmaßnahmen gemeint sind) feststellen werde, welche

Durchlässe geöffnet und welche geschlossen werden sollen, ist fachlich zu fordern, dass alle

Entwässerungszeckbauten, auch jene für nicht ständig Wasser führende Gerinne, im bewilligten

Zustand erhalten bleiben müssen!

Dies auch deshalb, weil Auflassungsmaßnahmen lediglich für den Gleisrostbereich (Schienen,

Schwellen und Gleisschotter) angezeigt wurden!

In den mit dem Schreiben vom 01.04.2011 übermittelten Projektsergänzungen (in der Ergänzung

zum technischen Bericht) verpflichtet sich die NÖVOG, dass bei allen Brücken, Durchlässen und

Bahngräben - bis zur Überführung in einen anderen rechtlichen Konsens - die Inspektionen,

Wartungen und Instandhaltungen nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen für konstruktive

Ingenieurbauwerke beibehalten werden.

Da in der VHS eine diesbezügliche Frage offensichtlich unrichtig und widersprüchlich zum

vorgelegten Auflassungsprojekt beantwortet wurde, wird eine Auflage zur Sicherstellung der

Instandhaltung für erforderlich erachtet.

GEFAHR EINES SCHÄDLICHEN EINFLUSSES AUF NATÜRLICHE GEWÄSSER:

Durch die – wasserfachlich relevant – beantragten Auflassungsmaßnahmen (Entfernung des

Gleisrostes sowie Planieren und Walzen des verbleibenden Gleisschotters) kann kein schädlicher

Einfluss auf natürliche Gewässer bewirkt werden.

GEFÄHRDUNG DER TRINKWASSERVERSORGUNG:

Durch die – wasserfachlich relevant – beantragten Auflassungsmaßnahmen (Entfernung des

Gleisrostes sowie Planierung des Gleisschotters) kann kein schädlicher Einfluss auf die

Trinkwasserversorgung bewirkt werden.

SCHÄDLICHE EINWIRKUNGEN AUF MENSCH; FAUNA UND FLORA:

- 24 -

Die gegenständlichen Eisenbahnstrecken bestehen seit über 100 Jahren. Durch die vor über 2

Jahren stattgefundene Einstellung des Fahrbetriebes und die nunmehr geplante Entfernung der

Schienenanlagen und der Eisenbahnschwellen sowie Planierung des Gleisschotters können keine

schädlichen Einwirkungen auf Mensch, Fauna und Flora hervorgerufen werden.

SCHONUNG VON RESSOURCEN

Durch die – wasserfachlich relevant – beantragten Auflassungsmaßnahmen (Entfernung der

Schienenanlagen und der Eisenbahnschwellen sowie Planierung des Gleisschotters) wird kein

Ressourcenverbrauch bewirkt.

Die Eisenbahnschienen werden stofflich und die Eisenbahnschwellen werden entweder Ihrem

Einsatzzweck entsprechend wiedereingebaut oder thermisch verwertet werden. Der Gleisschotter

verbleibt an Ort und Stelle.

Dadurch werden die Ressourcen Rohstoffe, Energie und Deponievolumen größtmöglich geschont.

VERBLEIB VON ABFÄLLEN

Abfälle sind im AWG 2002 als jene beweglichen Sachen definiert, die unter die in Anhang 1

angeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder hat oder deren

Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen

Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Bei den Eisenbahnschwellen handelt es sich um einen gefährlichen Abfall mit der

Schlüsselnummer 17207 (mit Teeröl imprägnierte Hölzer).

Dazu ist festzuhalten, dass laut dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 eine Wiederverwertung in

seinem Einsatzbereich zulässig ist; d.h., Bahnschwellen dürfen bei anderen Eisenbahnstrecken

wieder eingebaut werden.

Im Auflassungsbescheid wird deshalb die Auflage gefordert, dass die Eisenbahnschwellen

entweder einem befugten Abfallsammler übergeben werden und Entsorgungsnachweise vorgelegt

werden oder der zulässige Wiedereinsatzort bekannt gegeben wird.

Bei den Eisenbahnschienen samt den dazugehörigen Befestigungsmaterialien und

Weichenanlagen handelt es sich um einen wertvollen, nicht gefährlichen Eisenschrott, der

sicherlich einer stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden wird.

In der örtlichen Überprüfung am 17.08.2011 wurde festgestellt, dass die Eisenbahnschienen nicht

verunreinigt sind, weshalb dessen weitere Verwertung nach dem Abbau nicht behördlich

überwacht werden muss.

- 25 -

Bei den Eisenbahnweichen in den Bahnhofsbereichen der gegenständlichen Eisenbahnstrecken

wurden aber Schmierfettverunreinigungen bei mehreren Weichenstellvorrichtungen vorgefunden.

Diese Schmierfette sind alt, schwarz verfärbt und verfestigt. Erfahrungsgemäß werden bei einem

Auslaugungsversuch wegen der Stoffart und des Stoffalters keine unzulässig hohen

Kohlenwasserstoffgehalte im Eluat feststellbar sein und dementsprechend ist keine Verunreinigung

des Bodens und Grundwassers zu befürchten.

Eine Belassung dieser insgesamt höchstens 2 dm³ großen Schmierfettmenge nach Vornahme der

beantragten Auflassungsmaßnahmen liegt aber nicht im Sinne der öffentlichen Interessen, wonach

die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß verunreinigt werden darf, zumal die Entfernung

der Hauptmasse des verfestigten Schmierfetts keinen großen Aufwand erfordert.

Es wird deshalb lediglich eine Auflage zur Entfernung der Hauptmasse dieser verfestigten

Schmierfette im Zuge der Vornahme der beantragten Auflassungsmaßnahmen gefordert, danach

können auch diese Metallteile einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Der Gleisschotter von Bahnstrecken mit der Schlüsselnummer 31467 (mineralische Abfälle aus

dem Bauwesen) ist kein gefährlicher Abfall, er kann aber mit Rückständen von Ladungsverlusten

und Zugtoiletten, mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen (KWges) von Treibstoff- und

Schmiermittelverlusten, mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von

Rückständen des Dampflokbetriebs und von Imprägnierungsmitteln der Holzschwellen sowie mit

Rückständen der Herbizidbehandlung verunreinigt sein.

Maßgebliche Schadstoffe sind PAK, KWges und Herbizide.

Mehrere in Österreich und Deutschland amtswegig beauftragte Untersuchungen haben ergeben,

dass in Bahnbereichen mit besonderer Nutzung, wie zB.: bei Haltebereichen vor Signalen, bei

Rangierbereichen von Bahnhöfen und Verladestellen höhere Schadstoffgehalte als auf den

Freilandstrecken vorliegen können.

Bei den gegenständlichen Bahnstrecken handelt es sich um Schmalspurbahnen mit geringer

Fahrfrequenz und wurde in der örtlichen Überprüfung am 17.08.2011 organoleptisch (durch

Geruch und Augenschein) festgestellt, dass (mit Ausnahme von einzelnen

Weichenstellvorrichtungen) der Gleisschotter auch in den Bahnbereichen mit besonderer Nutzung

(Rangier- und Verladebereich) offensichtlich unbelastet ist.

Außerdem zeigt der, auf den beiden Eisenbahnstrecken auf der gesamten Länge durchgehend

gering bis massiv aufgekommene Bewuchs des Gleisschotters, dass auch die organoleptisch nicht

erkennbare Herbizidbelastung sehr gering ist.

- 26 -

Eine Einsichtnahme in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ergibt, dass die über weite

Längen unmittelbar neben den gegenständlichen Bahnstrecken liegenden Detailwasserkörper

Ybbs_05 und Ybbs_06 in Bezug auf nationale Stoffe, national geregelte Schadstoffe und prioritäre

Schadstoffe unbelastet sind und einen Gütezustand von 1 bis 2 aufweisen.

In den chemisch-physikalischen und biologischen Untersuchung des Gütezustandes wurden keine

über dem Maß der Geringfügigkeit liegenden Schadstoffe festgestellt, diesbezüglich entsprechen

diese beiden Wasserkörper bereits dem Zielzustand der Wasserrahmenrichtlinie.

In den beantragten Auflassungsmaßnahmen ist eine Entsorgung des Gleisschotters der beiden

Streckenteile nicht enthalten. Der Gleisschotter soll nach der Entfernung der Schienen und

Schwellen an Ort und Stelle belassen werden.

Nach der Entfernung der in den Gleisschotter eingebetteten Schwellen wird die Gleisschotterkrone

ein sehr welliges Profil aufweisen: bei ca. 1,5 Schwellen je Meter Bahntrasse wird auf einen ca. 30

cm langen Gleisschotterabschnitt in der derzeitigen Höhenlage ein ca. 25 cm breiter

Gleisschotterabschnitt mit 15 cm unter der derzeitigen Höhenlage folgen. Aus diesem Grunde ist

eine Planierung und Walzung des Gleisschotters sinnvoll, um die Trasse weiter begehen bzw.

befahren zu können.

Die antragsgemäß vorgesehene Planierung und Einwalzung des Gleisschotters könnte laut dem

ergänzend vorgelegten Regelquerschnitt A vom 23.03.2011 auch für eine eventuelle Nachnutzung

der Bahntrasse als Radweg vorgesehen sein.

Für die öffentlichen Interessen sind aber sowohl die beantragte Walzung und Planierung des

verbleibenden Gleisschotters selbst als auch der Grund für diese Maßnahme unerheblich.

Wesentlich ist die Klärung der Frage, ob es sich bei dem Gleisschotter dieser

Streckenabschnitte, der nicht entsorgt werden soll, überhaupt um einen Abfall handelt und

ob von dem Gleisschotter eine Kontamination des Bodens und Grundwassers ausgehen

kann.

Vom Umweltbundesamt wurde im Jahr 2005 eine Detailstudie für den Abfallwirtschaftsplan 2006

mit dem Titel: ‚Abfallvermeidung und Verwertung von Baurestmassen’ veröffentlicht. In dieser

Studie wird ausgeführt, dass ein Großteil des bei Erneuerungsarbeiten des Gleiskörpers von ÖBBAnlagen

anfallenden Gleisschotters an der Baustelle nach einer Siebaufbereitung wiedereingebaut

wird und Gleisschotter als Abfall nur dann anfällt, wenn an der Baustelle weniger Gleisschotter

benötigt wird, als angefallen ist.

Ein Transport von übrig gebliebenem Gleisschotter von einer Baustelle auf eine andere erfolgt –

wegen mangelnder Zwischenlagerflächen und mangelnder Koordination zwischen den Leitern der

einzelnen Baustellen – nur selten.

- 27 -

Es ist also wie bei den Eisenbahnschwellen eine Wiederverwertung des Gleisschotters in seinem

Einsatzbereich zulässig.

Nach dem § 2 (3) Punkt 2 des AWG 2002 ist für Gleisschotter keine Behandlung als Abfall

erforderlich, solange er in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen

Verwendung steht.

Aus der Sicht des Boden- und Gewässerschutzes stellt sich die Situation wie folgt dar:

Solange der Gleisschotter in einer bestimmungsgemäßen Verwendung steht, ist er kein Abfall und

ist somit auch keine Behandlung des Gleisschotters im öffentlichen Interesse erforderlich -

unerheblich ob es sich um Gleisschotter von stark befahrenen Strecken wie der Westbahn oder

um gering befahrene Strecken wie bei der gegenständlichen Schmalspurbahn handelt.

Das heißt, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gleisschotters nach (u.a.

österreichischer und deutscher) allgemeiner technischer und behördlicher Umweltschutz-

Fachmeinung keine Gefährdung der Gesundheit der Menschen, der natürlichen

Lebensbedingungen von Fauna und Flora und der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden

sowie keine Verunreinigung der Umwelt über dem geringfügigen bzw. unvermeidlichen Ausmaß zu

befürchten ist.

Erst wenn sich jemand des Gleisschotters entledigen will oder entledigt hat, ist eine Behandlung

als Abfall erforderlich, um zu vermeiden, dass stark kontaminierte Gleisschotteranteile gehäuft und

unkontrolliert in die Umwelt gelangen.

Sollten die gegenständlichen Bahnstrecken, zum Beispiel von der Ybbstalbahn

Entwicklungsgemeinschaft oder der Bayrischen Oberlandbahn, eisenbahnrechtlich weiter

betrieben werden, wird keine Kontaminationsuntersuchung des Gleisschotters für erforderlich

erachtet – weil der unverändert belassene Gleisschotter keinen Abfall darstellt.

Der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 beschreibt die zulässigen Möglichkeiten der Verwertung und

fordert für die vorliegenden Streckenabschnitte, die nur eine geringe

Kontaminationswahrscheinlichkeit aufweisen, bei einer beabsichtigten Verwertung als Tragschicht

auf derselben Gleisbaustelle (on-site) lediglich eine Kontaminationsuntersuchung in Form einer

organoleptischen Befundung der Bahnstrecken durch eine externe befugte Person.

Ich, als externe, fachkundige Person habe diese Befundung im Auftrag der Behörde vorgenommen

und aufgrund der in den vorangegangenen Absätzen bereits dargestellten Befundungsergebnisse

ist fachlich festzustellen, dass die von der NÖVOG geplante Verwertung des Gleisschotters als

- 28 -

zukünftige Tragschichte, auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht keiner weiteren amtswegigen

Verfügungen bedarf und keine weiteren Kontaminationsuntersuchungen erforderlich sind.

Der Gleisschotter würde nach dem Aufbringen einer bituminös stabilisierten Tragschichte für einen

allfälligen Radweg sogar einer - für die Umwelt vorteilhaften - geringeren Auswaschung

unterliegen. Bei einer geringeren Auswaschung würden allenfalls vorhandene geringfügige

Kontaminationen des Gleisschotters nur langsam und über einen längeren Zeitraum

ausgewaschen und könnten dadurch von den Mikroorganismen der Bodenschichten unter dem

Gleisschotter leichter und vollständiger abgebaut werden.

Weil die organoleptische Untersuchung des Gleisschotters aber nur eine geringe

Kontaminationswahrscheinlichkeit ergeben hat, bestehen aus der Sicht des Boden- und

Gewässerschutzes auch keine Bedenken gegen eine Belassung des Gleisschotters im derzeitigen

Zustand, zum Beispiel im Rahmen einer Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes.

Aus fachlicher Sicht wird zusammenfassend zum Beweisthema festgestellt, dass aus gewässerund

abfallwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die gegenständlichen, von der NÖVOG

beantragten Auflassungsmaßnahmen bestehen, weil davon fremde Rechte und öffentliche

Interessen laut dem WRG 1959 und den AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.

Dies insbesondere deshalb, weil nur ein geringer Teil der Eisenbahnanlage auf den

gegenständlichen Strecken aufgelassen wird (Entfernung der Gleise und Schwellen) und weil eine

Auflassung der wesentlich umfangreicheren, die öffentlichen Interessen berührenden

maßgeblicheren Teile der Eisenbahnanlage (Dämme, Einschnitte, Stützmauern, Brücken,

Durchlässe, Bahngräben, Gleisschotter, etc.) nicht beantragt wurde.

Damit bei der Umsetzung der Auflassungsmaßnahmen Abfälle ordnungsgemäß behandelt werden

und in der Folgezeit die für den Gebietswasserhaushalt (Abfluss und Bodenwasser) wichtigen

Zweckbauten (Brücken, Durchlässe und Bahngräben) ordnungsgemäß kontrolliert, instandgesetzt

und erhalten werden, ist die Vorschreibung folgender Auflagen erforderlich:

1. Vor dem Beginn des Abbaues des Gleisrostes auf den gegenständlichen Strecken sind die mit

schwarz-verfestigten Schmierfettablagerungen verunreinigten Weichenstellvorrichtungen der

Streckenbahnhöfe mechanisch zu reinigen. Das dabei anfallende Fett ist zu sammeln und

einem befugten Sammler zu übergeben. Diese Reinigungsmaßnahmen sind fotographisch zu

dokumentieren (Foto von allen Weichenstellvorrichtungen vor der Reinigung mit Aufnahme der

Weichennummer, Foto von den verschmutzten Vorrichtungen nach der Reinigung mit

Aufnahme der Weichennummer).

- 29 -

2. Unverzüglich nach dem Abbau des Gleisrostes sind die Holzschwellen einem befugten Sammler

zu übergeben. Bei der Strecke Gstadt - Ybbsitz werden ca. 8207 Schwellen mit einem Gewicht

von ca. 4100 kN anfallen, bei der Strecke Gstadt – Göstling/Ybbs werden ca. 67350 Schwellen

mit einem Gewicht von ca. 33700 kN anfallen.

3. Die Fotodokumentation entsprechend Auflage 1, die Entsorgungsnachweise für die

Holzschwellen und das Altfett von den Weichenstellvorrichtungen sind spätestens mit der

Meldung über die abgeschlossene Auflassung der beantragten Strecken oder von Teilstrecken

der Behörde vorzulegen.

4. Alle für die Entwässerung bestehenden Eisenbahnzweckbauten sind in einem ordnungs- und

funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

Jährlich im Dezember, beginnend im Jahr 2011, ist der Behörde ein Bericht über das Ergebnis

der Kontrolle dieser Zweckbauten vorzulegen. Dabei ist auch über die dabei festgestellten

Mängel und über die vorgenommenen Mängelbeseitigungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten zu

berichten.“

Mit Aktenvermerk vom 5. September 2011 hielt der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik

und –betrieb Folgendes fest:

„Unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen für die geplanten Abtragungsmaßnahmen auf den

Bahnstrecken Gstadt – Ybbsitz, Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See, Waidhofen an der Thaya

– Staatsgrenze sowie Göpfritz – Raabs an der Thaya ist der Vorschreibungspunkt betreffend das

Durchziehen des Straßenprofils und der Nivelette dahingehend zu ergänzen, dass der Abtrag der

Schienen und Schwellen im Bereich der (ehemaligen) Eisenbahnkreuzungen sich jeweils

mindestens um einen Meter über den befestigten Straßenrand hinaus erstreckt.

Ein genereller Abtrag der Schienen und Schwellen auf den ehemaligen Bahnstrecken innerhalb

der gegenständlichen aufzulassenden Streckenabschnitte ist aus eisenbahnfachlicher Sicht nicht

erforderlich, da aus deren Beibehaltung keine Gefährdung für die Straßenbenützer bzw. für

angrenzende öffentliche Verkehrsflächen ableitbar ist.

Es handelt sich bei der oben angeführten Vorgangsweise um sicherheitsrelevante Maßnahmen.

Bei Erfüllung dieser Maßnahmen kann auf den querenden Straßen keine Gefährdung für die

Straßenbenützer, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht, abgeleitet werden.“

Im Rahmen eines am 13. September 2011 geführten Telefonates teilte der Amtssachverständige

für Abfallwirtschaft mit, dass die im Gutachten vom 26. August 2011 für notwendig erachtete

Auflage 2. wie folgt zu lauten habe:

- 30 -

„Unverzüglich nach dem Abbau des Gleisrostes sind die Holzschwellen einem befugten Sammler

zu übergeben oder ist der Eisenbahnbehörde der zulässige Wiedereinsatzort bekannt zu geben.“

Mit E-Mail vom 23. September 2011 übermittelte die Juhász & Markgraf Verkehrsconsulting OG

die Unterlagen „Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd

eingestellten Strecke Gstadt – Göstling an der Ybbs von Bahn-km 5,679 bis Bahn-km 43,870“ und

„Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG Maßnahmen bei der dauernd eingestellten Strecke

Gstadt – Ybbsitz von Bahn-km 0,196 bis Bahn-km 5,862“, beide datieren vom 22. September

2011.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

ad Spruchpunkt I.:

§ 29 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG lautet:

„(1) Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer

Eisenbahn sind aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von

aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen,

welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die

er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an

öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn

oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.

(2) Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer

öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes

einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die

Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen,

insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen,

welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu

beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu

treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende

Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu

vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des

aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine

- 31 -

behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder

dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.

(3) Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles

einer Eisenbahn hat die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten

Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde

anzuzeigen.

(4) Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer

Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder

eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die

Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung,

aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage einer für

erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits errichtet worden sind, mit

der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, wenn die

eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von diesem oder dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie für erloschen erklärt worden ist, und dass zuständige Behörde die

Bezirksverwaltungsbehörde ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von ihr für erloschen erklärt worden ist.“

In Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz2 (2011) finden sich zu § 29 folgende hier relevante

Anmerkungen:

Zu § 29 Abs 1: Wenn eine Eisenbahn oder ein Teil dauernd betriebseingestellt wird, sind die

beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung und die Vorkehrungen zur Sicherung gegen die

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden anzuzeigen. Das sind

die Anzeige eines Vorhabens zur Auflassung und der Beginn der Abwicklungsphase.

[…]

Die beabsichtigten Maßnahmen zur Auflassung können solche zur Beseitigung der

Eisenbahnanlagen sein, die abgetragen werden. Eine Beseitigung ist aber nicht vorgeschrieben,

so wie auch keine Rekultivierung vorgeschrieben ist. Sie wäre nicht unzweckmäßig, wenn die

Erhaltung für eine andere Verwendung beabsichtigt ist und somit nicht die Eisenbahnanlagen als

solche aufgelassen werden sollen, sondern nur der Eisenbahnzweck aufgelassen wird.

Beispielsweise können die Eisenbahnanlagen für einen Veranstaltungsbetrieb nachgenutzt oder

ein Bahnhofsgebäude als Gebäude für andere Zwecke weiterverwendet werden. Jedenfalls sind

aber die Vorkehrungen anzuzeigen, die im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und

zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut beabsichtigt sind. Diese

sichernden Vorkehrungen beziehen sich bei einer dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder

- 32 -

ihren Teilen nicht mehr auf den Betrieb und den Verkehr wie gemäß § 19, sondern nur auf den

Fortbestand während der Auflassung.

[…]

Die Behörde hat anhand der öffentlichen Interessen, insb der Belange iSd Erfordernisse der

öffentlichen Sicherheit, zu prüfen, ob die angezeigten Maßnahmen ausreichend sind, um

Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden. Unter solchen Schäden sind nicht nur

die Sachschäden, sondern auch die allfälligen Schäden an Leben oder Gesundheit von Personen

zu verstehen (vgl den Größenschluss zu § 19 Abs 2). Sind die Maßnahmen nicht ausreichend, hat

die Behörde von Amtswegen eine Verfügung über die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen zu

treffen. Das ist ein anordnender Bescheid. Eine solche Verfügung für die Behörde erübrigt sich

‚insoweit’, als die Anzeige eine Wiederherstellung des vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen

Zustandes beinhaltet, also eine Rekultivierung. Wenn keine Verfügung nötig ist, genügt es, dass

dies die Behörde dem anzeigenden Inhaber mitteilt.

[…]“

Vorweg wird festgehalten, dass die Auflassungsverfahren hinsichtlich der dauernd eingestellten

Eisenbahnstrecken Gstadt – Ybbsitz und Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See unter

Heranziehung der Verfahrensgrundsätze des § 39 Abs 2 AVG, also Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.

In Anbetracht dessen, dass die beiden Strecken mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 22. November 2010, RU6-E-2870/001-2010 und RU6-E-2865/001-2010,

rechtskräftig eingestellt wurden, liegt die in § 29 Abs. 1 Satz 1 EisbG normierte Voraussetzung für

die Durchführung des Auflassungsverfahrens, nämlich „dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen

oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn“, zweifellos vor. Angemerkt wird, dass

etwaigen Interessenten im Rahmen des Verfahrens gemäß § 28 EisbG keine Parteistellung

zukommt und diese somit auch nicht die Zustellung des (Einstellungs-)Bescheides beantragen können.

Wie sich dem vorstehend wiedergegebenen Schreiben der ÖBB-Infrastruktur AG vom 18. März

2011 entnehmen lässt, steht im vorliegenden Fall außer Streit, dass die NÖVOG als Inhaberin der

gegenständlichen dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen anzusehen ist. Der Umstand, dass

die ÖBB-Infrastruktur AG nach wie vor als grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen

Flächen aufscheint, vermag an der Legitimation der NÖVOG nichts zu ändern, stellt § 29 EisbG

doch nicht auf das Kriterium des Eigentums in zivilrechtlicher Hinsicht ab. Dies gilt auch für die

Tatsache, dass für den in Rede stehenden Kaufvertrag zwischen der ÖBB-Infrastruktur AG und

- 33 -

der NÖVOG keine Genehmigung gemäß § 25 EisbG vorliegt, da diese Bestimmung auf den

Fortbetrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder Teilen davon abzielt, was aber bei einer dauernd

betriebseingestellten Eisenbahn gerade nicht mehr näher zu thematisieren ist.

Beim Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren,

auf das die Bestimmungen der §§ 31 ff. leg.cit. hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigung, insbesondere jene des § 31c – die Auflagefrist des Bauentwurfes und die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend –, nicht zur Anwendung kommen.

§ 29 EisbG sieht im Rahmen des Auflassungsverfahrens mehrere Schritte vor, die letztlich in der

Erlassung eines Feststellungsbescheides münden, womit dann die Eisenbahn und ihre Objekte

grundsätzlich aus dem Genehmigungsregime des EisbG ausscheiden. Die vom

Amtssachverständigen für Wasserbautechnik angedachte Vorschreibung von Auflagen kommt

nicht in Betracht, da es sich dabei einerseits um „Dauerauflagen“ handelt, was mit dem (zeitlich

befristeten) Charakter des Auflassungsverfahrens nicht vereinbar wäre und diese andererseits der

Einhaltung wasserrechtlicher Bestimmungen Nachdruck verschaffen sollen, wozu wiederum nicht

auf die Vorschreibung von Auflagen zurückzugreifen ist.

Die vom Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft angeführten Auflagenpunkte - abgesehen von

jenem, der in modifizierter Form in Punkt 4) des Spruches Eingang gefunden hat - und die vom

Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb für erforderlich erachteten, über die im

Spruch hinausgehenden Auflagenpunkte 1) und 2) resultieren aus den mit Schreiben der NÖVOG

vom 16. März 2011 und 1. April 2011 übermittelten Unterlagen, in denen eine Nachnutzung als

Radweg angeführt wurde. In den nunmehr vorgelegten Unterlagen der Juhász & Markgraf

Verkehrsconulting OG vom 22. September 2011 wird nicht mehr auf eine bestimmte Form der Nachnutzung abgestellt.

Weitergehende Vorkehrungen sind daher im Rahmen der jeweiligen, die konkrete Nachnutzung

der aufgelassenen Bahnstrecken betreffenden Verfahren zu berücksichtigen, jedenfalls nicht im Rahmen des Auflassungsverfahrens.

Die vom Amtssachverständigen für Bautechnik geforderte Auflage fand als Auflagenpunkt 3) Eingang in den Spruch.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens waren über die angezeigten Vorkehrungen

hinaus Verfügungen zu treffen, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, die

- 34 -

durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.

Die Eisenbahnbehörde geht davon aus, dass damit den öffentlichen Interessen, insbesondere den

Belangen i.S.d. Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit, hinreichend entsprochen wird, weshalb

die Beiziehung von Sachverständigen aus weiteren Sachgebieten unterbleiben konnte.

 

ad Spruchpunkt II. und III.:

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

ad Spruchpunkt IV.:

Die Erhebung von Einwendungen setzt Parteistellung voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu im Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/03/0194,

Folgendes fest:

㤠29 Abs. 2 EG lautet:

‚Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils)

bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn (für den Streckenteil)

für erloschen zu erklären. Sie hat weiters nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen

Sicherheit zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen

Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn

bestandenen entspricht. Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen

handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören.’

Gemäß § 8 AVG ist Partei, wer an einer Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder

eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Einen Rechtsanspruch hat, wem ein Anspruch auf eine

bestimmte behördliche Tätigkeit zukommt. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die

Rechtsordnung vorsieht, dass bestimmte Umstände in Bezug auf eine Person von der Behörde bei

ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen

Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz. 118). Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches

- 35 -

Interesse zusteht, ist nach den von der Verwaltungsbehörde im jeweiligen Verfahren

anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Rechtsordnung

dem einzelnen eine Berechtigung gewährt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine

Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EG hat die Behörde Maßnahmen ‚nach Maßgabe der Erfordernisse der

öffentlichen Sicherheit’ anzuordnen. Die im gegenständlichen Fall von der Behörde anzuwendende

Rechtsvorschrift sieht daher die Berücksichtigung öffentlicher Interessen vor, räumt aber

niemandem - auch nicht den in § 34 Abs. 4 EG genannten Personen - subjektive öffentliche

Rechte ein. Dass sich solche aber aus anderen Bestimmungen des EG ergeben könnten, ist nicht

zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Eine eisenbahnrechtliche

Baugenehmigung ist gemäß § 29 Abs. 3 EG nur für die Auflassung von Bahnhöfen und

Haltestellen erforderlich, nur in diesem Bereich käme eine Parteistellung nach § 34 Abs. 4 EG in

Betracht. § 29 Abs. 2 EG verdrängt im Übrigen auch § 14 Abs. 3 EG (vgl.

Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, Anm. 1 zu § 37 EG).

Der Verwaltungsgerichtshof kann es sohin nicht als rechtswidrig erkennen, dass die belangte

Behörde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei anerkannt hat.

Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin durch die abschlägige Entscheidung über

ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten ‚Einwendungen’ in keinem Recht verletzt worden ist.“

Dieses Ergebnis trifft auch auf das Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG i.d.g.F. zu.

Da der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, dem Verein „Ybbstalbahn Entwicklungsgemeinschaft“

und der Gemeinde St. Georgen am Reith somit im Auflassungsverfahren betreffend die dauernd

eingestellten ÖBB-Strecken Gstadt –Ybbsitz und Waidhofen an der Ybbs – Lunz am See keine

Parteistellung zukommt, war wie in Spruchpunkt IV. dargetan zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung

Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit die Berufung inhaltlich

bearbeitet werden kann, muss sie

- 36 -

- binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise

beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht werden,

- diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde,

die den Bescheid erlassen hat),

- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie

- eine Begründung des Antrages enthalten.

Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.

Ergeht an:

13. Gemeinde St. Georgen am Reith, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3344 St. Georgen am Reith

------------------------------------------------

1. Gemeinde Opponitz, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3342 Opponitz

2. Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten

3. Abteilung Bau- und Anlagentechnik

z.Hd. Herrn DI M...........

4. ST4 Fachbereich Sondernutzung und Fremdprojekte, z.H. Herrn Ing. Kuttenberger

5. Gebietsbauamt St. Pölten, z.H. Herrn DI Koletschka, Klostergasse 31, 3100 St. Pölten

6. BD2 Verkehrstechnik, z.H. Herrn DI Wagenhofer

7. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie , Verkehrs-Arbeitsinspektorat,

Radetzkystraße 2, 1030 Wien

unter Anschluß der Parie C

8. ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3 , 1020 Wien

9. Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 28A, 3340 Waidhofen/Ybbs

10. Marktgemeinde Ybbsitz, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3341 Ybbsitz

11. Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, z.H. Herrn Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt,

Bossigasse 27, 1130 Wien

12. Verein "Ybbstalbahn Entwicklungsgemeinschaft", z.H. Herrn Dr. Matthias Göschke,

Rechtsanwalt, Bossigasse 27, 1130 Wien

14. Marktgemeinde Göstling an der Ybbs, zu Hd. Frau / Herrn Bürgermeister, 3345 Göstling an der Ybbs

15. Bundesdenkmalamt, Abteilung für technische Denkmale, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien

16. Gebietsbauamt Krems/ Donau, z.H. Herrn DI Jöbstl, Drinkweldergasse 15, 3500 Krems/Donau

17. Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Preinsbacher Straße 11, 3300 Amstetten

18. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, Rathausplatz 5, 3270 Scheibbs

Für den Landeshauptmann

Dr. B .....................

Abteilungsleiter

Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.